Neue Bäume braucht die Stadt

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat im letzten Jahr mit Stand vom 15.03.2021 eine neue Muster-Baumschutzsatzung veröffentlicht. Nunmehr ist in § 49 LNatSchG NRW geregelt, dass die Städte und Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes regeln können.

24.06.22 –

Auf Antrag der GRÜNEN Fraktion beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 21.06.2022 in diesem Zusammenhang eine Verschärfung der Bestimmungen zu den Ersatzbepflanzungen: Bei einem Stammumfang von 150 cm in 1m Höhe sind nunmehr 2 Ersatzbäume zu pflanzen (vorgesehen war 1), bei einem Stammumfang über die 150 cm derer 3 (vorgesehen 2)

Zudem werden gemäß Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Magnolien, Stechpalmen, Rot- und Weißdorn mit einem Stammumfang von 40 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von einem Meter, geschützt. Diese Regelung wurde aufgenommen, da es sich bei diesen Gehölzen um langsam wachsende Arten handelt, so dass es sich bei dem genannten Stammumfang um besonders alte Exemplare handelt.

Die Regelung für nicht unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wird ergänzt um Hybridpappeln. Hierbei handelt es sich um eine besonders schnellwachsende Baumart; sie wachsen sechs- bis zehnmal schneller als ähnliche Arten. Sie ist anfällig für Pilzblattbefall und extrem anfällig für einen verheerenden Krebsbefall.

Die Liste der Ausnahmen zu den in der Baumschutzsatzung geregelten Verboten wurde hinsichtlich der ausreichenden Belichtung und Belüftung von Räumen ergänzt. Zudem wurde gestrichen, dass die Ersatzpflanzung vorzugsweise mit heimischen Gehölzen zu pflanzen ist. Diese Regelung ist dem Klimawandel geschuldet.

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