BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bündnis 90/Die GRÜNEN Rheinberg

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende - was ist angemessen?

Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beabsichtigte der Landtag NRW, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt zu verbessern. Die Grüne Fraktion sieht hier aber deutlichen Verbesserungsbedarf.

25.05.17 – von Grüne Fraktion –

Daher haben wir folgenden Resolutionsentwurf in die Gremien der Stadt eingebracht:

Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beabsichtigt der Landtag NRW, die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt zu verbessern. Mit der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, die zum 1.1.2017 in Kraft trat, sollten die konkretisierten Regelungen festgelegt werden.

In Bezug auf die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ist allerdings festzustellen, dass es in Kreisen und Kommunen eine sehr unterschiedliche Interpretation der Entschädigungsverordnung gibt. Diese reicht von der vollständigen Umsetzung der Verordnung bis zur Ablehnung der Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende.

Vor dem Hintergrund der damit einhergehenden hohen Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung der Entschädigungsverordnung, die auch durch den Erlass des Innenministeriums des Landes NRW nicht beseitigt wurde, fordert der Rat der Stadt Rheinberg die Landesregierung auf, umgehend für eine rechtssichere und eindeutige Festlegung der Ausnahmeregelungen für Ausschüsse mit einer geringen Tagungsdichte zu sorgen.

In einer Überarbeitung der Verordnung sollte auch berücksichtigt werden, dass zusätzlicher Aufwand im Rahmen der Wahrnehmung eines Ausschussvorsitzes in der Regel vorrangig in dem Monat entsteht, in dem die Sitzung stattfindet. Daher regt der Rat der Stadt Rheinberg ergänzend an, dass die zusätzliche Pauschale nur im jeweiligen Sitzungsmonat gezahlt wird oder Regelungen unterhalb einer monatlichen Aufwandspauschale ermöglicht werden, um auch der angespannten Haushaltslage der kommunalen Körperschaften Rechnung tragen zu können.

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